Satzung des Zentrums für Elektronische Musik e.V., Freiburg

beschlossen von der Mitgliedergründungsversammlung

am 29. November 1989 in Freiburg


geändert von den Mitgliederversammlungen

am 17. Januar 1990 in Freiburg

am 23. Mai 1990 in Freiburg

am 24. März 2007 in Eschbach

am 03. Mai 2008 in Freiburg

am 28. November 2009 in Emmendingen

am 11. Dezember 2010 in Freiburg


 


§ 1 Name und Zweck

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Satzungsänderungen

§ 7 Materielles Vereinseigentum

§ 8 Konfliktvermittlung

§ 9 Gerichtsstand

§ 10 Auflösung


 


§ 1 Name und Zweck


§ 1.1 Der Verein hat den Namen „Zentrum für Elektronische Musik e.V.“ (abgekürzt ZeM e.V., oder kürzer ZeM).


§ 1.2 Der Vereinssitz ist in Freiburg im Breisgau.


§ 1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 1.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 1.5 Zweck des Vereins ist die Förderung der Elektronischen Musik, d.h. die Förderung kultureller Zwecke.


§ 1.6 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Konzertveranstaltungen, Workshops, eine Internetseite und Veranstaltungen, die das Interesse für die Elektronische Musik wecken und Informationen darüber vermitteln.


§ 1.7 Um eine möglichst hohe Effizienz zu erreichen, soll eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielsetzung und Institutionen, die die Vereinszwecke unterstützen, angestrebt werden.


§ 1.8 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg im Breisgau eingetragen.


 


§ 2 Mitgliedschaft


§ 2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.


§ 2.2 Bei juristischen Personen steht das Mitgliedsrecht jedoch nur einer Person als Vertreter zur Ausübung zu. Die juristische Person, bzw. ihr Vertreter, ist nicht für Ämter des Vorstands oder als Kassenprüfer wählbar und kann auch nicht in Ausschüssen mitwirken.


§ 2.3 Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv wahrgenommen werden. Über die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.


§ 2.4 Nur aktive Mitglieder können auf Veranstaltungen des Vereins vortragen oder aufführen. Gäste können jedoch mit Zustimmung des Vorstandes eingeladen werden und vortragen oder aufführen.


§ 2.5 Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.


§ 2.6 Nur aktive Mitglieder sind für Vorstandspositionen wählbar.


§ 2.7 Nur aktive Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.


§ 2.8 Nur aktive Mitglieder können in Ausschüssen mitwirken.


§ 2.9 Passive Mitglieder haben nur Rede- und Sitzrecht. Sie können aber zum Kassenprüfer gewählt werden.

 


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


§ 3.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.


§ 3.2 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:


§ 3.2.1 der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte


§ 3.2.2 die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung des Aufnahmebeitrags und der laufen- den Mitgliedsbeiträge


§ 3.2.3 die Befürwortung der Aufnahme durch den Vorstand


§ 3.3 Der Vorstand hat neue Mitgliedschaften der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder verneint die neue Mitgliedschaft endgültig.


§ 3.4 Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat der Bewerber die Möglichkeit, seinen Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Über den Antrag entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


§ 4.1 Die Mitgliedschaft kann nur durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden.


§ 4.2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein und alle Mitgliedsrechte.


§ 4.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes fristlos ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Vereinsschädigendes Verhalten, Verstoß gegen die Satzung, Verstoß gegen Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung). Dieser Ausschluss ist vorläufig.


§ 4.4 Vorläufig ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit sofortiger Wirkung alle Mitgliedsrechte, alle Ansprüche an den Verein erlöschen sofort, ihre Mitgliedschaft gilt als zunächst beendet. Sie haben nur noch das Recht auf Anhörung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über den Ausschluss.


§ 4.5 Bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beendigung der Mitgliedschaft gerechnet hat das ehemalige Mitglied alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber voll und ganz zu erfüllen.


 


§ 5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:


1. der Vorstand

2. die Ausschüsse

3. die Mitgliederversammlung

4. das Archiv

5. die Kassenprüfer



§ 5.1 Der Vorstand


§ 5.1.1 Der Vorstand setzt sich regulär aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Verwalter. Eine Ämterhäufung bei der Wahl ist nicht zulässig, für jede Position muss eine andere Person gewählt werden.


§ 5.1.2 Im Außenverhältnis des Vereins ist jedes der drei Vorstandsmitglieder für sich uneingeschränkt einzelvertretungsberechtigt.


§ 5.1.3 Bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis des Vereins kann im Fall der Verhinderung jedes der Vorstandsmitglieder durch eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder vertreten werden. Jede solche Vertretung muss durch schriftliche Vollmacht legitimiert werden, wenn nicht gravierende Umstände wie Unfall, schwere Erkrankung, Austritt, Rücktritt usw. dies unmöglich machen.


§ 5.1.4 Wenn zwei von den drei Vorstandspositionen in der Amtsperiode dauerhaft vakant werden (schwere Krankheit, Austritt usw.) so hat das verbleibende Vorstandsmitglied umgehend für Neuwahlen zu sorgen. (s. § 5.3.8.1). Vor der Neuwahl ist die Entlastung des alten Vorstands anzustreben. Bei der Neuwahl ist der gesamte Vorstand neu für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.


§ 5.1.5 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Zweijahresperiode weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.


§ 5.1.6 Wenn sich kein Kandidat für die Position des 2. Vorsitzenden findet oder keiner der Kandidaten gewählt wird, so kann diese Funktion bis zur nächsten Vorstandswahl für eine Zweijahresperiode unbesetzt bleiben.


§ 5.1.7 Obwohl nach § 5.1.2 jedes Vorstandsmitglied für sich den Verein uneingeschränkt nach außen vertreten kann, ist doch eine Arbeitsteilung so anzustreben, dass diese Aufgabe primär vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden und erst im Ausnahmefall vom Verwalter übernommen werden sollte.


§ 5.1.8 Der Verwalter führt Buch über die Einnahmen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) und die Ausgaben. Er verwaltet dazu eine Handkasse für Barmittel und ggf. ein Girokonto. Er führt den Geldverkehr nach Maßgabe des Vorstandes zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke durch. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Belege zu sammeln. Alle Belege, Kontoauszüge usw. muss er nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für mehrere Jahre durchgängig geordnet aufbewahren. Er hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine vollständige Kassenabrechnung zu erstellen. Er führt in Abstimmung mit dem Vorstand den Schriftverkehr nach innen und nach außen. Er verfasst die Protokolle der Vorstandssitzungen und die Protokolle der Mitgliederversammlungen. Er führt eine Mitgliedsliste mit Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen usw.


§ 5.1.9 Der erste Vorsitzende oder sein Vertreter nach § 5.1.3 beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.


§ 5.1.10 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig. Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt.


§ 5.1.11 Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.



§ 5.2. Die Ausschüsse


§ 5.2.1 Zur Vorbereitung von Veranstaltungen und zu anderen Aktivitäten und ihrer Durchführung und zum Verwalten des Archivs werden aus den Kreisen der aktiven Mitglieder vom Vorstand Ausschüsse bestimmt. Nehmen die Mitglieder dies an, so sind sie für die Aufgabe des Ausschusses voll verantwortlich.


§ 5.2.2 Kann ein Mitglied die Arbeit im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so hat es selbst durch Rücksprache mit dem Vorstand für Ersatz zu sorgen.


§ 5.2.3 Die Wirkungen nach außen, die durch die Arbeit der Ausschüsse entstehen können (z. B. durch Konzertprogramme, Plakate, Klangbeispiele, Inserate usw.) sind vor Veröffentlichung mit dem Vorstand abzustimmen. Der Vorstand entscheidet über die Veröffentlichung.


§ 5.2.4 Kommt ein Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Beschluss, so ist dem Vorstand Bericht zu erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheiten regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.



§ 5.3 Die Mitgliederversammlung


§ 5.3.1 Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar im ersten Halbjahr des Kalenderjahres.


§ 5.3.2 Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen. Zusätzlich sollte eine Benachrichtigung per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder haben dazu ihre postalische Adresse und ggf. eine gültige E-Mail Adresse unaufgefordert dem Vorstand bekannt zu geben. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist aber allein das Datum des Poststempels der Einladung per Brief maßgebend. Versäumt ein Mitglied die Mitteilung seiner aktuellen postalischen Adresse und kann deswegen die Einladung nicht oder nur verspätet erfolgen, so gilt die Einladung gleichwohl als rechtzeitig erfolgt.


§ 5.3.3 Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vollständige Tagesordnung bekannt zu geben. Es kann nur dann eine gültige Abstimmung auf der Versammlung erfolgen, wenn der Gegenstand der Abstimmung ausdrücklich in der Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Anträge zur Beschlussfindung seitens der Mitglieder müssen deshalb rechtzeitig und schriftlich an den Vorstand ergehen.


§ 5.3.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


§ 5.3.4.1 Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung durch den Verwalter oder seinen Vertreter nach § 5.1.3 und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung


§ 5.3.4.1 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer


§ 5.3.4.2 Entgegennahme des Kassenberichts des Verwalters oder seines Vertreters nach § 5.1.3 über das zurückliegende Geschäftsjahr


§ 5.3.4.3 Entgegennahme sonstiger Berichte des Vorstandes


§ 5.3.4.4 Bericht der Ausschüsse


§ 5.3.4.5 Entlastung des Vorstandes


§ 5.3.4.6 Turnusmäßige Wahl (siehe § 5.1.5 und 5.1.6) eines neuen Vorstandes oder davon abweichend Neuwahl auf Grund von besonderen Vorfällen (Austritt, Rücktritt, Erkrankung usw., siehe § 5.1.4)


§ 5.3.4.7 Wahl der Kassenprüfer


§ 5.3.4.8 Festsetzung der Aufnahme- und Jahresbeiträge


§ 5.3.4.9 Satzungsänderungen


§ 5.3.4.10 Beschlüsse zu den weiteren Sachthemen, die die Tagesordnung vorgibt


§ 5.3.5 Versammlungsleitung

Der erste Vorsitzende oder sein Vertreter nach § 5.1.3 leitet die Mitgliederversammlung nach der Tagesordnung. Er erteilt und entzieht das Wort.


§ 5.3.6 Beschlussfassung


§ 5.3.6.1 Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung wirksam (Ausnahmen: siehe § 5.3.7, Wahlen).


§ 5.3.6.2 Wenn jedoch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, so muss die Abstimmung geheim erfolgen.


§ 5.3.6.3 Anträge zur Abstimmung sollen zur besseren Verständlichkeit positiv (also ohne Verneinung oder gar mehrfache Verneinung) formuliert werden.


§ 5.3.6.4 Im Falle gleicher Stimmenzahl, sowohl dafür als auch dagegen (Enthaltungen zählen nicht), gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 5.3.6.5 Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Der Verwalter oder sein Vertreter (siehe § 5.1.3) ermittelt daher zu Beginn einer Mitgliederversammlung eine vollständige Liste der Anwesenden und ihres Mitgliedsstatus, die alle durch ihre Unterschrift bestätigen. Er führt während der Mitgliederversammlung anhand der Tagesordnung ein kurzes Verlaufsprotokoll über die Anträge und Abstimmungsergebnisse, sowie über die Wahlkandidaten und Wahlergebnisse. Bei Abschluss eines Tagesordnungspunktes ist der jeweils zugehörige Protokollteil zu verlesen, um Irrtümer zu vermeiden. Das Protokoll muss von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden. Die Liste der Anwesenden und das Protokoll sind vom Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwahren.


§ 5.3.7 Wahlen


§ 5.3.7.1 Gewählt wird zu Besetzung der Vorstandspositionen und der Kassenprüfer


§ 5.3.7.2 Abweichend zu § 5.3.5 bestimmt die Mitgliederversammlung für den Tagesordnungspunkt „Neuwahl des ersten Vorsitzenden“ einen temporären Versammlungsleiter aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluss. Nach erfolgreicher Wahl übernimmt sofort der neue 1. Vorsitzende die Leitung der weiteren Mitgliederversammlung.


§ 5.3.7.3 Abweichend zu § 5.3.6.5 bestimmt die Mitgliederversammlung für den Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Verwalters“ einen temporären Protokollführer aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluss. Nach erfolgreicher Wahl übernimmt sofort der neue Verwalter die Protokollführung. Er hat sofort den bisherigen

Verlauf der Versammlung zu einem Protokolldokument zusammenzustellen und zu prüfen, sowie das Protokoll an den Übergangsstellen zu verlesen, um Irrtümer zu vermeiden.


§ 5.3.7.4 Wahlen müssen abweichend zu § 5.3.6.1 und § 5.3.6.2 stets geheim durchgeführt werden.


§ 5.3.7.5 Abweichend zu § 5.3.6.1 und § 5.3.6.4 ist bei Wahlen derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen bekommen hat.


§ 5.3.7.6 Abweichend zu 5.3.6.1 und § 5.3.6.4 muss bei Stimmengleichheit bis zur Eindeutigkeit erneut gewählt werden.


§ 5.3.8 Außerordentliche Mitgliederversammlung


§ 5.3.8.1 Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


§ 5.3.8.2 Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt. Die Tagesordnung hat dem Anliegen zu entsprechen, dass im Antrag vorgebracht wurde.



§ 5.4 Das Archiv

Es gibt ein Archiv, in dem zur fortlaufenden Archivierung der Historie des Vereins historische Fotos, Plakate, Zeitungsausschnitte, Schriften, Tondokumente, Videodokumente usw. gesammelt werden. Das Archiv wird durch einen Ausschuss verwaltet (siehe § 5.2).



§ 5.5 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte mindestens einen Kassenprüfer. Wenn genug Kandidaten zur Verfügung stehen, sollten zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die jährlichen Abrechnungen des Verwalters rechnerisch und sachlich nach den Belegen zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.


 


§ 6 Satzungsänderungen


§ 6.1 Folgende Satzungsbestandteile dürfen dem Sinn und der Auswirkung nach nicht verändert werden: § 1.3 (Steuerbegünstigte Zwecke), § 1.4 (Selbstlosigkeit), § 1.5 (Zweck), § 7 (Materielles Vereinseigentum), § 10 mit allen Unterabschnitten (Auflösung). Die Nennung des Vereinssitzes (§ 1.2) und der Amtsgerichtseintragung (§ 1.8) dürfen nicht entfallen. Das Außenverhältnis des Vereins muss klar und einfach geregelt sein (§ 5.1.2).


§ 6.2 Über eine Satzungsänderung kann in Abweichung von § 5.3.6.1 nur abgestimmt werden, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung erschienen sind.


§ 6.3 In Abweichung von § 5.3.6.1 ist die Satzungsänderung nur beschlossen, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen.

 


§ 7 Materielles Vereinseigentum


Der Verein darf keine materiellen Güter besitzen, mit Ausnahme von denjenigen Geldmitteln, die der Verwalter administriert (siehe § 5.1.5). Das Vereinsarchiv beinhaltet nur Gegenstände mit ideellem Wert oder Leihgaben, die nicht dem Verein gehören.


 

§ 8 Konfliktvermittlung


Kommt es zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, oder unter den Mitgliedern selbst zu Konflikten, so soll der Vorstand zunächst versuchen, zu vermitteln. Scheitert dies, so ist die Angelegenheit auf der Mitgliederversammlung zu regeln (siehe § 5.3.8).



§ 9 Gerichtsstand


Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte in Freiburg im Breisgau zuständig.



§ 10 Auflösung des Vereines


§ 10.1. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder müssen einen schriftlichen Antrag zur Auflösung des Vereines beim Vorstand eingebracht haben. Der Vorstand allein kann einen solchen Antrag nicht vorbringen.


§ 10.2. Dieser Antrag muss mindestens einen Monat vor derjenigen Mitgliederversammlung erfolgen, die die Auflösung beschließen soll.


§ 10.3. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.


§ 10.4. Nur wenn § 10.1 und § 10.2 und § 10.3 erfüllt sind, kann in Abweichung von § 5.3.6.1 über die Auflösung abgestimmt werden.


§ 10.5. Abweichend von § 5.3.6.1 ist die Auflösung des Vereins nur dann beschlossen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.


§ 10.6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.