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Satzung des Zentrum für Elektronische Musik e.V., Freiburg
beschlossen von der Mitgliedergründungsversammlung am 29. November 1989 in
Freiburg
geändert von der Mitgliederversammlungen
am 17. Januar 1990 in Freiburg
am 23. Mai 1990 in Freiburg
am 24. März 2007 in Eschbach
am 03. Mai 2008 in Freiburg
§ 1 Name und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Satzungsänderungen
§ 7 Materielles Vereinseigentum
§ 8 Auflösung
§ 9 Konfliktvermittlung
§ 10 Gerichtsstand
§ 1 Name und Zweck
§ 1.1 Der Verein hat den Namen „Zentrum für Elektronische Musik
e.V.“ (abgekürzt ZeM e.V., oder kürzer ZeM).
§ 1.2 Der Vereinssitz ist in 79111 Freiburg.
§ 1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 1.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 1.5 Zweck des Vereins ist die Förderung der Elektronischen Musik,
d.h. die Förderung kultureller Zwecke.
§ 1.6 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Konzertveranstaltungen,
Workshops, eine Internetseite und Veranstaltungen, die das Interesse für
die Elektronische Musik wecken und Informationen darüber vermitteln.
§ 1.7 Um eine möglichst hohe Effizienz zu erreichen, soll eine enge
Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielsetzung und Institutionen, die
die Vereinszwecke unterstützen, angestrebt werden.
§ 1.8 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg
im Breisgau eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
§ 2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
§ 2.2 Bei juristischen Personen steht das Mitgliedsrecht jedoch nur einer
Person als Vertreter zur Ausübung zu. Die juristische Person, bzw. ihr
Vertreter ist nicht für Ämter des Vorstands oder als Kassenprüfer
wählbar und kann auch nicht in Ausschüssen mitwirken.
§ 2.3 Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv wahrgenommen werden. Über
die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 2.4 Nur aktive Mitglieder können auf Veranstaltungen des Vereins
vortragen oder aufführen. Gäste können jedoch mit Zustimmung
des Vorstandes eingeladen werden.
§ 2.5 Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
§ 2.6 Nur aktive Mitglieder sind für Vorstandspositionen wählbar.
§ 2.7 Nur aktive Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
§ 2.8 Nur aktive Mitglieder können in Ausschüssen mitwirken.
§ 2.9 Passive Mitglieder haben nur Rede- und Sitzrecht. Sie können
aber zum Kassenprüfer gewählt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen
§ 3.2 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
§ 3.2.1 der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
§ 3.2.2 die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung des Aufnahmebeitrags
und der laufenden Mitgliedsbeiträge
§ 3.2.3 die Befürwortung der Aufnahme durch den Vorstand
§ 3.3 Der Vorstand hat neue Mitgliedschaften der nächsten Mitgliederversammlung
anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder verneint die neue
Mitgliedschaft endgültig.
§ 3.4 Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat der
Bewerber die Möglichkeit, seinen Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen. Über den Antrag entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4.1 Die Mitgliedschaft kann nur durch eingeschriebenen Brief mit einer
Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand
zugestellt werden.
§ 4.2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
des Mitgliedes an den Verein und alle Mitgliedsrechte.
§ 4.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes fristlos ausgeschlossen
werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Vereinsschädigendes Verhalten,
Verstoß gegen die Satzung, Verstoß gegen Beschlüsse des Vereins,
Zahlungseinstellung). Dieser Auschluss ist vorläufig.
§ 4.4 Vorläufig ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit sofortiger
Wirkung alle Mitgliedsrechte, alle Ansprüche an den Verein erlöschen
sofort, ihre Mitgliedschaft gilt als zunächst beendet. Sie haben nur noch
das Recht auf Anhörung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über den Ausschluss.
§ 4.5 Bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beendigung der Mitgliedschaft
gerechnet hat das ehemalige Mitglied alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber
voll und ganz zu erfüllen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Ausschüsse
3. die Mitgliederversammlung
4. das Archiv
5. die Kassenprüfer
§ 5.1 Der Vorstand
§ 5.1.1 Der Vorstand setzt sich regulär aus 3 Mitgliedern zusammen,
und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Verwalter. Eine Ämterhäufung
ist nicht zulässig, für jede Position muss eine andere Person gewählt
werden.
§ 5.1.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Zweijahresperiode
weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden
hat.
§ 5.1.3 Wenn sich kein Kandidat für die Position des 2. Vorsitzenden
findet oder keiner der Kandidaten gewählt wird, so kann diese Funktion
bis zur nächsten Mitgliederversammlung notfalls unbesetzt bleiben.
§ 5.1.4 Der 1. Vorsitzende ist regulär der gesetzliche Vertreter
des Vereins.
§ 5.1.5 Der Verwalter führt Buch über die Einnahmen (Mitgliedsbeiträge
und Spenden) und die Ausgaben. Er verwaltet dazu eine Handkasse für Barmittel
und ggf. ein Girokonto. Er führt den Geldverkehr nach Maßgabe des
Vorstandes zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke durch.
Er hat über Einnahmen und Ausgaben Belege zu sammeln. Alle Belege, Kontoauszüge
usw. muss er nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für mehrere
Jahre durchgängig geordnet aufbewahren. Er hat jährlich zum Stichtag
31. Dezember eine vollständige Kassenabrechnung zu erstellen. Er führt
in Abstimmung mit dem Vorstand den Schriftverkehr nach innen und nach außen,
allerdings nicht, wenn es um rechtsverbindlichen Schriftverkehr geht (s. § 5.1.4
und § 5.1.6). Er verfasst die Protokolle der Vorstandssitzungen und die
Protokolle der Mitgliederversammlungen. Er führt eine Mitgliedsliste mit
Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen usw.
§ 5.1.6 Im Fall der Verhinderung wird der 1. Vorsitzende vorübergehend
durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Erst wenn beide Vorsitzenden verhindert
sind, können diese vorübergehend durch den Verwalter vertreten werden.
Jede solche Vertretung muss durch schriftliche Vollmacht legitimiert werden,
wenn nicht gravierende Umstände wie Unfall, schwere Erkrankung usw. dies
unmöglich machen.
§ 5.1.7 Im Fall der Verhinderung wird in Abweichung zu § 5.1.1 der
Verwalter vorübergehend durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Jede solche
Vertretung muss durch schriftliche Vollmacht legitimiert werden, wenn nicht
gravierende Umstände wie Unfall, schwere Erkrankung usw. dies unmöglich
machen.
§ 5.1.8 Wenn zwei von den drei Vorstandspositionen in der Amtsperiode
dauerhaft unbesetzt werden (schwere Krankheit, Austritt usw.) so übernimmt
vorübergehend das verbleibende Vorstandsmitglied die gesetzliche Vertretung
des Vereins, mit dem Ziel, schnellstmöglich für Neuwahlen zu sorgen.
(s. § 5.3.8.1). Vor der Neuwahl ist die Entlastung des alten Vorstands
anzustreben. Bei der Neuwahl ist der gesamte Vorstand neu für die Dauer
von zwei Jahren zu wählen.
§ 5.1.9 Ist die Position des 1. Vorsitzenden dauerhaft unbesetzt (schwere
Krankheit, Austritt usw.) so kann der 2. Vorsitzende dauerhaft die Vertretung übernehmen.
Ist im anderen Fall die Position des Verwalters dementsprechend dauerhaft unbesetzt,
so kann der 2. Vorsitzende ebenfalls dauerhaft die Vertretung übernehmen. § 5.1.8
ist jeweils zu beachten. Ist die Position des 2. Vorsitzenden dementsprechend
dauerhaft unbesetzt, so ist keine Vertretung notwendig (s. § 5.1.3). Jede
solche dauerhafte Vertretung ist den Mitgliedern per Brief anzuzeigen.
§ 5.1.10 Der erste Vorsitzende oder sein Vertreter nach § 5.1.6
beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
§ 5.1.11 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig. Alle Vorstandsmitglieder
sind gleich stimmberechtigt.
§ 5.1.12 Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung
selbst.
§ 5.2. Die Ausschüsse
§ 5.2.1 Zur Vorbereitung von Veranstaltungen und zu anderen Aktivitäten
und ihrer Durchführung und zum Verwalten des Archivs werden aus den Kreisen
der aktiven Mitglieder vom Vorstand Ausschüsse bestimmt. Nehmen die Mitglieder
dies an, so sind sie für die Aufgabe des Ausschusses voll verantwortlich.
§ 5.2.2 Kann ein Mitglied die Arbeit im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen,
so hat es selbst durch Rücksprache mit dem Vorstand für Ersatz zu
sorgen.
§ 5.2.3 Die Wirkungen nach außen, die durch die Arbeit der Ausschüsse
entstehen können (z. B. durch Konzertprogramme, Plakate, Klangbeispiele,
Inserate usw.) sind vor Veröffentlichung mit dem Vorstand abzustimmen.
Der Vorstand entscheidet über die Veröffentlichung.
§ 5.2.4 Kommt ein Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Beschluss, so
ist dem Vorstand Bericht zu erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheiten
regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.
§ 5.3 Die Mitgliederversammlung
§ 5.3.1 Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden, und zwar im ersten Halbjahr des Kalenderjahres.
§ 5.3.2 Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen
Brief einberufen. Zusätzlich sollte eine Benachrichtigung per E-Mail erfolgen.
Die Mitglieder haben dazu ihre postalische Adresse und ggf. eine gültige
E-Mail Adresse unaufgefordert dem Vorstand bekanntzugeben. Für die Rechtzeitigkeit
der Einladung ist aber allein das Datum des Poststempels der Einladung per
Brief maßgebend. Versäumt ein Mitglied die Mitteilung seiner aktuellen
postalischen Adresse und kann deswegen die Einladung nicht oder nur verspätet
erfolgen, so gilt die Einladung gleichwohl als rechtzeitig erfolgt.
§ 5.3.3 Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vollständige Tagesordnung
bekanntzugeben. Es kann nur dann eine gültige Abstimmung auf der Versammlung
erfolgen, wenn der Gegenstand der Abstimmung ausdrücklich in der Tagesordnung
bekannt gemacht wurde. Anträge zur Beschlussfindung seitens der Mitglieder
müssen deshalb rechtzeitig und schriftlich an den Vorstand ergehen.
§ 5.3.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 5.3.4.1 Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
durch den Verwalter oder seinen Vertreter nach § 5.1.7 oder § 5.1.9
und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
§ 5.3.4.1 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
§ 5.3.4.2 Entgegennahme des Kassenberichts des Verwalters oder seines
Vertreters nach § 5.1.7 oder § 5.1.9 über das zurückliegende
Geschäftsjahr
§ 5.3.4.3 Entgegennahme sonstiger Berichte des Vorstandes
§ 5.3.4.4 Bericht der Ausschüsse
§ 5.3.4.5 Entlastung des Vorstandes
§ 5.3.4.6 Turnusmäßige Wahl eines neuen Vorstandes oder davon
abweichend Neuwahl auf Grund von besonderen Vorfällen (Austritt, Rücktritt,
Erkrankung usw., siehe § 5.1.8 und § 5.1.9)
§ 5.3.4.7 Wahl der Kassenprüfer
§ 5.3.4.8 Festsetzung der Aufnahme- und Jahresbeiträge
§ 5.3.4.9 Satzungsänderungen
§ 5.3.4.10 Beschlüsse zu den Sachthemen, die die Tagesordnung vorgibt
§ 5.3.5 Der erste Vorsitzende oder sein Vertreter nach § 5.1.6 leitet
die Mitgliederversammlung nach der Tagesordnung. Er erteilt und entzieht das
Wort.
§ 5.3.6 Beschlussfassung
§ 5.3.6.1 Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung
wirksam.
§ 5.3.6.2 Wenn jedoch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies
beantragt, so muss die Abstimmung geheim erfolgen.
§ 5.3.6.3 Anträge zur Abstimmung müssen zur besseren Verständlichkeit
positiv (also ohne Verneinung oder gar mehrfache Verneinung) formuliert werden.
§ 5.3.6.4 Im Falle gleicher Stimmenzahl, sowohl dafür als auch dagegen
(Enthaltungen zählen nicht), gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 5.3.6.5 Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Der Verwalter
oder sein Vertreter nach § 5.1.7 oder § 5.1.9 ermittelt daher zu
Begin einer Mitgliederversammlung eine vollständige Liste der Anwesenden
und ihres Mitgliedsstatus, die alle durch ihre Unterschrift bestätigen.
Er führt während der Mitgliederversammlung anhand der Tagesordnung
ein kurzes Verlaufsprotokoll über die Anträge und Abstimmungsergebnisse,
sowie über die Wahlkandidaten und Wahlergebnisse. Bei Abschluss eines
Tagesordnungspunktes ist der jeweils zugehörige Protokollteil zu verlesen,
um Irrtümer zu vermeiden. Das Protokoll muss von allen Mitgliedern des
Vorstandes unterzeichnet werden. Die Liste der Anwesenden und das Protokoll
sind vom Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwahren.
§ 5.3.7 Wahlen
§ 5.3.7.1 Gewählt wird zu Besetzung der Vorstandspositionen und
der Kassenprüfer
§ 5.3.7.2 Abweichend zu § 5.3.5 bestimmt die Mitgliederversammlung
für den Tagesordnungspunkt „Neuwahl des ersten Vorsitzenden“ einen
temporären Versammlungsleiter aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder
durch Beschluss. Nach erfolgreicher Wahl übernimmt sofort der neue 1.
Vorsitzende die Leitung der weiteren Mitgliederversammlung.
§ 5.3.7.3 Abweichend zu § 5.3.6.5 bestimmt die Mitgliederversammlung
für den Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Verwalters“ einen
temporären Protokollführer aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder
durch Beschluss. Nach erfolgreicher Wahl übernimmt sofort der neue Verwalter
die Protokollführung. Er hat sofort den bisherigen Verlauf der Versammlung
zu einem Protokolldokument zusammenzustellen und zu prüfen, sowie das
Protokoll an den Übergangsstellen zu verlesen, um Irrtümer zu vermeiden.
§ 5.3.7.4 Wahlen müssen abweichend zu § 5.3.6.1 und § 5.3.6.2
stets geheim durchgeführt werden.
§ 5.3.7.5 Abweichend zu § 5.3.6.1 und § 5.3.6.4 ist bei Wahlen
derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen bekommen hat.
§ 5.3.7.6 Abweichend zu 5.3.6.1 und § 5.3.6.4 muss bei Stimmengleichheit
bis zur Eindeutigkeit erneut gewählt werden.
§ 5.3.8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 5.3.8.1 Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
§ 5.3.8.2 Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich
begründeten Antrag stellen. Die Tagesordnung hat dem Anliegen zu entsprechen,
dass im Antrag vorgebracht wurde.
§ 5.4 Das Archiv
Es gibt ein Archiv, in dem zur fortlaufenden Archivierung der Historie des
Vereins historische Fotos, Plakate, Zeitungsausschnitte, Schriften, Tondokumente,
Videodokumente usw. gesammelt werden. Das Archiv wird durch einen Ausschuss
verwaltet (siehe § 5.2).
§ 5.5 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer,
diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer
haben die jährlichen Abrechnungen des Verwalters rechnerisch und sachlich
nach den Belegen zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber
zu berichten.
§ 6 Satzungsänderungen
§ 6.1 Folgende Satzungsbestandteile dürfen dem Sinn und der Auswirkung
nach nicht verändert werden: § 1.3 (Steuerbegünstigte Zwecke), § 1.4
(Selbstlosigkeit), § 1.5 (Zweck). § 7 (Materielles Vereinseigentum), § 8
mit allen Unterabschnitten (Auflösung). Der Vereinsnahme darf nicht verändert
werden (§ 1.1). Die Nennung des Vereinssitzes (§ 1.2) und der Amtsgerichtseintragung
(§ 1.8) dürfen nicht entfallen.
§ 6.2 Über eine Satzungsänderung kann in Abweichung von § 5.3.6.1
nur abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder
auf der Mitgliederversammlung erschienen sind.
§ 6.3 In Abweichung von § 5.3.6.1 ist die Satzungsänderung
nur beschlossen, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 7 Materielles Vereinseigentum
Der Verein darf keine materiellen Güter besitzen, mit Ausnahme von denjenigen
Geldmitteln, die der Verwalter administriert (siehe § 5.1.5). Das Vereinsarchiv
beinhaltet nur Gegenstände mit ideellem Wert oder Leihgaben, die nicht
dem Verein gehören.
§ 8 Auflösung des Vereines
§ 8.1. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder müssen
einen schriftlichen Antrag zur Auflösung des Vereines beim Vorstand eingebracht
haben. Der Vorstand allein kann einen solchen Antrag nicht vorbringen.
§ 8.2. Dieser Antrag muss mindestens einen Monat vor derjenigen Mitgliederversammlung
erfolgen, die die Auflösung beschließen soll.
§ 8.3. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 2/3 aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
§ 8.4. Nur wenn § 8.1 und § 8.2 und § 8.3 erfüllt
sind, kann in Abweichung von § 5.3.6.1 über die Auflösung abgestimmt
werden.
§ 8.5. Abweichend von § 5.3.6.1 ist die Auflösung des Vereins
nur dann beschlossen, wenn 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
auf der Mitgliederversammlung zustimmen.
§ 8.6. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Konfliktvermittlung
Kommt es zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, oder unter den Mitgliedern
selbst zu Konflikten, so soll der Vorstand zunächst versuchen, zu vermitteln.
Scheitert dies, so ist die Angelegenheit auf der Mitgliederversammlung zu regeln
(siehe § 5.3.8).
§ 10 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die
Gerichte in Freiburg im Breisgau zuständig.
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